Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines/Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
- Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, ist damit keine stillschweigende Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Bestellers verbunden.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Angebot – Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
- Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen des Bestellers sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
- Ist die Bestellung des Bestellers ein Angebot zum Vertragsschluss, so können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Preise – Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Lager oder ab Werk. Verpackung, Verpackungslohnkosten, Fracht, Versicherung, Porto und alle anderen vereinbarten Sonder- oder Nebenleistungen werden zusätzlich zu angemessenen Preisen berechnet.
- Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
- Die Zahlung des Bestellers ist – sofern der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit bestellt hat – sofort fällig. Zur Herbeiführung der Fälligkeit ist eine Rechnung nicht erforderlich. Dem Bestellter etwa zustehende Zurückbehaltungsrechte oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben unberührt.
- Der Besteller im Sinne des Abs. 3 gerät auf eine Mahnung nach Fälligkeit, mit Ablauf eines im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins oder mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern die Zahlung nicht aus Gründen unterbleibt, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank p.A., zu fordern. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall beträgt der Verzugszins jedoch mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.A. Auch uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal EUR 5,00 für Aufwendungen zu erstatten.
- Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.
Lieferung – Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle eines Spezieskaufs von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten. Im Übrigen gilt Abs. 4 dieses Paragraphen entsprechend.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
Lieferverzug
- Wir haften aus Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
– soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB, 376 HGB ist;
– sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Bestellers an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist;
– sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, das
gilt auch für das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. - Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden,
– wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht;
– soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. - Beruht unser Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Anspruch des Bestellers auf 20 % des Lieferwertes begrenzt.
Abnahme
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten
- Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Annahme des Kaufgegenstandes ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, für entgangenem Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Versand – Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart, also EXW Schlangen (Incoterms 2000).
- Transport – und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.
Gewährleistung
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- Kann der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unsere Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Wir haften jedoch nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern unsere Vertragsverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmung, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten.
- Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden, insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Haftung
- Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 ff. BGB, sofern kein Körper oder Gesundheitsschaden vorliegt.
- Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen bleiben unberührt.
- Sofern die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eintreffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den
- anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (DSGVO)
- Wir verpflichten uns, die im Rahmen unserer Verarbeitung Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftragsgebers durchzuführen. Dabei beachten wir bei der Durchführung unseres Auftrages alle einschlägigen Vorschriften der DGSVO und deren Einhaltung.
- Die sich aus der Anwendung des Datenschutzes ergebenden Pflichten sind durch den Auftraggeber zu erfüllen. Wir sind nicht verantwortlich für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung.
- Wir beschäftigen bei der Verarbeitung von Daten nur Personen, die auf das Datenschutzgeheimnis nach Art. 28, 29 und 32 DSGVO verpflichtet worden sind. Es wird von uns gewährleistet, dass die nach Art. 32 DSGVO zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
- Test- und Ausschussmaterial werden von uns – unter Beachtung notwendiger Sicherungsmaßnahmen – vernichtet. Werden Subunternehmen von uns eingeschaltet, so werden die vertraglichen Vereinbarungen durch uns so gestaltet, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin entsprechen.
Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts, nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen.
- Die unwirksame Vertragsbestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die der wegfallenden wirtschaftlich am nächsten kommt.